Mittwoch, 3. September 2008
Brandstiftung I
blogable, 23:53h
die alte zum Teil bewohnte Hütte wird angezündet um sie warm zu sanieren
was fällt einem ein: §§ 306 und 306 a StGB und § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch)
was muss einem noch einfallen:
Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.
BGH Beschluß vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06
Leitsätze:
1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.
2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen.
Vorschriften: StGB § 265 Abs. 1, StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
In der Literatur wird mit Blick auf die hohe Straferwartung vertreten, dass § 306 II Nr. 2 restriktiv in den Fällen des § 306 a I dahingehend auszulegen sei, dass gerade die spezifischen Auswirkungen der Gemeingefahr die Begehung der anderen Tat nach der Vorstellung des Täters begünstigen müsse (Erfordernis eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Brandsituation und der geplanten weiteren Straftat).

was fällt einem ein: §§ 306 und 306 a StGB und § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch)
was muss einem noch einfallen:
Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.
BGH Beschluß vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06
Leitsätze:
1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.
2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen.
Vorschriften: StGB § 265 Abs. 1, StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
In der Literatur wird mit Blick auf die hohe Straferwartung vertreten, dass § 306 II Nr. 2 restriktiv in den Fällen des § 306 a I dahingehend auszulegen sei, dass gerade die spezifischen Auswirkungen der Gemeingefahr die Begehung der anderen Tat nach der Vorstellung des Täters begünstigen müsse (Erfordernis eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Brandsituation und der geplanten weiteren Straftat).

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