Freitag, 5. September 2008
Brandstiftung Konkurrenzen
teuflisches zeugs und der kommentar ist da auch nicht sooo ausfuehrlich.. leider

Zwischen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge nach §§ 306 c,22 und vollendeter schwerer Brandstiftung nach § 306 a StGB besteht Tateinheit (Klarstellungsfunktion. Dies gilt, obwohl eine schwere Brandstiftung von einer vollendeten Brandstiftung mit Todesfolge im Wege der Subsidiarität verdrängt
wird.

Schuldspruch allein wegen eines versuchten Delikts gem. § 306 c bringt nicht zum Ausdruck, welches Rechtsgut letztlich verletzt wurde.

§ 306 b II: enthält normale Qualifikationstatbestände zu § 306 a,Vorsatz muss sich auf konkrete Todesgefahr in Nr. 1 § 15 erstrecken.

Achtung Fahrlaessigkeitskombinationen in 306 d !

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